Satzung des Rhönklub
Zweigverein Bad Kissingen e.V.

§ 1
Name, Sitz und Vereinsjahr

1.) Der Verein führt den Namen: Rhönklub Zweigverein Bad Kissingen e.V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen.
3.) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kissingen eingetragen (VR 15, Blatt 1).
4.) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

1.) Zweck des Vereins ist, Brauchtum und Wandern besonders für die Jugend und die Familien zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Rhön zu erhalten, sie der Bevölkerung zugänglich zu machen und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen und zu fördern.
2.) Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§ 3
Verwirklichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erschließung des Kulturgutes der Rhön, vor allem durch Führung der Volkstanzgruppe (Erwachsene und Kinder/Jugendliche),
b) Durchführung von Vorträgen und kulturellen Veranstaltungen,
c) Schutz und Pflege der Natur und Landschaft besonders durch Anlegen und Markierung von Wanderwegen,
d) umfassende Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit,
e) Förderung und Durchführung von Wanderungen,
f) Weiterbildung seiner Mitglieder,
g) Umweltmaßnahmen,
h) Heimatpflege,
i) Erhalt der Kissinger Wanderhütte und
j) Mitwirkung in Organisationen und Gremien zur Verwirklichung des Vereinszwecks und der Landesplanung.

§ 4
Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbe-günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitgliedschaften in anderen Vereinen

Der Verein ist dem Hauptverein in Fulda angeschlossen. Er unterliegt den Rechten und Pflichten des Hauptvereins. Zu den Pflichten gehören:
a) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Abführbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen,
b) Veränderungen im Vorstand dem Hauptverein unverzüglich mitzuteilen,
c) sein Arbeitsgebiet zu betreuen (z.B. Wegemarkierung),
d) die Jahresberichte und Statistiken vorzulegen und
e) Mitgliederveränderungen (Zu- und Abgänge) unverzüglich mitzuteilen.

§ 6
Mitglieder

Hauptmitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ehe- bzw. Lebenspartner werden als Familienmitglied aufgenommen.

§ 7
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

1.) Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Vereinseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehende Rechte.
2.) Eine Haftung für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom Hauptvorstand abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 8
Mitgliederpflichten

1.) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres an den Verein zu entrichten. Er setzt sich aus dem Vereins- und Verbandsanteil (u.a. für „Die Rhön“ und Rhönkalender) zusammen. Die jeweilig Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird der von der Hauptversammlung des Rhönklubs beschlossenen Beitrag mit eingeschlossen.
2.) Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat und seine Mitgliedschaft aufrecht erhält.
3.) Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4.) Der Zweigvereinsanteil des Beitrages kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift oder Bankverbindung unverzüglich dem Verein zu melden.
6. Aufgrund seines Beitrages erhält jedes Hauptmitglied die vom Hauptvorstand herausgegebene vierteljährliche „Die Rhön“ und den Rhönkalender.
7.) Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten vereinsintern, soweit notwendig, gespeichert und genutzt werden können.

§ 9
Ehrenmitglied

Zu Ehrenmitgliedern außerhalb der Zweigvereins-Ehrenordnung kann der Vorstand Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden.

§ 10
Aufnahme

1.) Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat dies schriftlich zu beantragen.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.) Die Aufnahme ist mit Zugang des Aufnahmeantrages an den Vorstand oder den/die von ihm Beauftragten wirksam. Sie erlischt automatisch, wenn der Jahresbeitrag nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt wird oder der Vorstand die Aufnahme innerhalb dieser Frist schriftlich ablehnt.
4.) Mit der Aufnahme ist dem Verein die Ermächtigung zu erteilen, den Jahresbeitrag von einem Girokonto abzubuchen.

§ 11
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Streichung
d) durch Ausschluss
e) durch Auflösung des Vereins und
f) Ausschluss wegen Beitragsrückstand (Bringschuld) 4 Wochen nach der ersten Mahnung.

§ 12
Austritt, Streichung

1.) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres, wenn er spätestens bis 30. November dem Verein zugeht, sonst zum Ende des folgenden Jahres.
2.) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 13
Ausschluss

1.) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wegen
a) groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins, gegen Beschlüsse oder Verordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden
b) schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins
c) groben Verstoßes gegen die Kameradschaft.
2.) Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
3.) Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

§ 14
Abteilungen

1.) Die Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. Volkstanz) innerhalb des Vereins zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2.) Für Jugend, Junioren, Kinder, Familien und Senioren sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3.) Die Abteilungen, Gruppen und Jugend können sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Vorstand zu genehmigen sind.
4.) Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen und Gruppen nicht zu.

§ 15
Organe

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung.

§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes

1.) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.
Der/Die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/erin oder der/die Schriftführer/in vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Alle Mitglieder des Vorstandes sind einzelberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit dem Geldwert von über 3.000.– € sind gegenüber Dritten für den Verein nur bindend, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzenden oder der/die Kassierer/in handeln.
2.) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3.) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4.) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 17
Aufgaben des Vorstandes

Der in § 16 Ziff. 1 genannte Vorstand berät und entscheidet nach Anhörung des Beirates über alle Vereinsangelegen-heiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er stellt die Tagesordnung für die Mitglieder-versammlung auf und vollzieht ihre Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat weiter:
a) die Jahresrechnung aufzustellen,
b) die Grundzüge für die Anlage des liquiden Kapitals festzulegen,
c) den Haushaltsplan zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung aufzustellen,
d) Pachtverträge über die vereinseigene Hütte abzuschließen und zu kündigen, sowie deren Einhaltung zu überwachen,
e) alle Entscheidungen zu treffen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
f) für bestimmte Aufgabenbereiche auf Zeit Arbeitskreise einzusetzen.
Er zieht den Beirat (§ 19) zu seinen Sitzungen nach Bedarf, mindestens aber 2mal jährlich hinzu.

§ 18
Geschäftsordnung für den Vorstand

1.) Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden einberufen.
Für die Leitung der Sitzung gilt Satz 1 entsprechend.
2.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3.) Die Vorstandschaft muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder schriftlich verlangen.
4.) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse wörtlich und das Ergebnis der Abstimmung genau wieder gibt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

§ 19
Beirat

1.) Der Beirat besteht aus den nachfolgenden Fachwarten/Fachwartinnen:
a) Hüttenteam,
b) Wanderwart/en,br> c) Wegewart/en,br> d) Kulturwart/en,br> e) Naturschutzwart
f) Jugend-/Familienwart
g) Pressewart
h) Rechtsreferent und
i) Beisitzern.
Die Fachwarte werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2.) Die Fachwarte sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3.) Jeder Fachwart verwaltet seinen Aufgabenbereich selbstständig im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Grenzen. Er ist dem Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig.
4.) Jeder Fachwart kann für seinen Bereich eine Geschäftsordnung erstellen.
5.) Die Fachwarte haben im übrigen die Aufgabe den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
6.) Der Vorstand kann einen Veranstaltungsausschuss berufen. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 20
Einberufung der Mitgliederversammlung

1.) Der/Die 1. Vorsitzende beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich und durch Aushang im vereinseigenen Schaukasten geladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2.) Der/Die 1. Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss eingerufen werden, wenn dies von mindesten einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 21
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes, die Jahresrechnung und den Bericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen
b) die Berichte der Fachwarte entgegen zu nehmen
c) den Vorstand zu entlasten
d) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
e) den Mitgliedsbeitrag festzulegen
f) Vorstand, Fachwarte und Rechnungsprüfer/innen zu wählen
g) Satzungsänderungen und
h) den Verein aufzulösen.

§ 22
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

1.) Der/Die 1. oder 2. Vorsitzende/r leitet die Mitgliederversammlung.
2.) Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirates bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
3.) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche den Verlauf der Sitzung in groben Zügen, die Anträge und die Beschlüsse wörtlich und das Ergebnis der Abstimmung genau wieder gibt. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet sein.

§ 23
Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen, von denen je einer alle 3 Jahre gewechselt werden muss. Sie dürfen aber nicht der Vorstandschaft angehören. Sie haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und zu prüfen und der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

§ 24
Auflösung

1.) Die Auflösung des Rhönklub Zweigvereins Bad Kissingen e.V. kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen en Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2.) Bei der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das ‚Vermögen des Vereins dem Hauptvorstand des Rhönklubs e.V. mit Sitz in Fulda zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der ‚Region ‚Saale-Sinn zu verwenden.
3.) Sollte such später unter dem Namen Rhönklub Zweigverein Bad Kissingen e.V. und mit den selben Zielen und Bestrebungen wie der aufgelöste Verein ein neuer Verein gründen, ist der Hauptvorstand des Rhönklubs e.V. mit Sitz Fulda gehalten, das satzungsgemäß noch vorhandene Vermögen unentgeltlich an diesen Verein zu übertragen.
4.) Keine Person hat Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens, wenn sie aus dem Rhönklub ausscheidet oder wenn der Rhönklub aufgelöst oder aufgehoben wird.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 20. März 2015.

gez.

Thomas Hammelmann, 1. Vorsitzender und Simone Albuszies, Schriftführerin